(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied nach § 15a) des Gemeinderats ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn
1. | ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte; | |||||||||
2. | es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
3. | es die Angelobung nicht in der im § 18 vorgeschriebenen Weise leistet; | |||||||||
4. | es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung hinreichend zu rechtfertigen; | |||||||||
5. | es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert sein Mandat auszuüben. Als Weigerung das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderats, des Gemeindevorstands oder des Prüfungsausschusses. |
(2) Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Enden des Mandats eines Mitglieds des Gemeinderats (Ersatzmitglieds nach § 15a), das Enden des Amts eines Mitglieds des Gemeindevorstands und des Bürgermeisters sowie über die Neubesetzung frei gewordener Stellen enthält die Gemeindewahlordnung.
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