(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 21 Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
1. | die Namen der beteiligten Gemeinden; | |||||||||
2. | Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft; | |||||||||
3. | die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte; | |||||||||
4. | die Bestellung des gemeinsamen Personals; | |||||||||
5. | den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung; | |||||||||
6. | das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und | |||||||||
7. | die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden. |
(2) Die Satzung einer nach § 21 Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.
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