§ 22 Bgld. KWG Satzung

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 21 Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:

1.

die Namen der beteiligten Gemeinden;

2.

Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;

3.

die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;

4.

die Bestellung des gemeinsamen Personals;

5.

den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;

6.

das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und

7.

die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.

(2) Die Satzung einer nach § 21 Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Bgld. KWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 Bgld. KWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Bgld. KWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Bgld. KWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 Bgld. KWG
§ 22a Bgld. KWG