§ 22 Bgld. KWG Satzung

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 21 Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:

1.

die Namen der beteiligten Gemeinden;

2.

Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;

3.

die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;

4.

die Bestellung des gemeinsamen Personals;

5.

den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;

6.

das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und

7.

die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.

(2) Die Satzung einer nach § 21 Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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