(1) Gebietsänderungen über Antrag der betroffenen Gemeinden muss ein vollständiges Übereinkommen über das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuss des den einzelnen Gemeinden vor der Gebietsänderung gehörigen besonderen Vermögens sowie ihrer Fonds und Anstalten vorausgehen. Bei Trennung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden hat die Vermögensauseinandersetzung durch Beschluss des Gemeinderats mit Zweidrittelmehrheit (§ 9 Abs. 1) nach den von der Landesregierung mit Verordnung zu erlassenden Richtlinien, die insbesondere Bestimmungen über die Vermögensbewertung sowie die Berücksichtigung getätigter Aufwendungen und bestehender Verpflichtungen zu beinhalten haben, zu erfolgen.
(2) Bei Gebietsänderungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden hat die Vermögensauseinandersetzung durch ein Landesgesetz zu erfolgen.
(3) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung auszuschreiben. Im Falle der §§ 7 und 10 Abs. 2 hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate bedingt. Bei Auflösung des Gemeinderats gelten die Bestimmungen des § 93 sinngemäß.
(4) Die mit Gebietsänderungen verbundenen Kosten tragen die beteiligten Gemeinden. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden vermögensrechtlichen Vor- und Nachteile.
(5) Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.
(6) Die Landesregierung hat bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen.
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