Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1) Aus Gebietsteilen aneinander grenzender Gemeinden kann durch Landesgesetz eine neue Gemeinde gebildet werden.
(2) Durch Landesgesetz kann auch eine Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt werden, sodass sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört.
In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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