§ 5 Bgld. KWG Gemeindesiegel

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die Gemeinden haben ein Gemeindesiegel zu führen, das die Bezeichnung (Markt- oder Stadtgemeinde) und den Namen der Gemeinde, den Namen des politischen Bezirks und die Bezeichnung Burgenland zu enthalten hat.

(2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, haben außerdem noch dieses einfärbig im Gemeindesiegel zu führen.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. KWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. KWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. KWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. KWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Bgld. KWG
§ 6 Bgld. KWG