(1) Die Gemeinden haben ein Gemeindesiegel zu führen, das die Bezeichnung (Markt- oder Stadtgemeinde) und den Namen der Gemeinde, den Namen des politischen Bezirks und die Bezeichnung Burgenland zu enthalten hat.
(2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, haben außerdem noch dieses einfärbig im Gemeindesiegel zu führen.
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