(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden des gleichen politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse zu einer Gemeinde vereinigen. Die Vereinigung ist durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.
(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
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