§ 8 Bgld. KWG Vereinigung

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden des gleichen politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse zu einer Gemeinde vereinigen. Die Vereinigung ist durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.

(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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