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(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) stationäre Einrichtungen und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 31) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Errichtung und den BetriebDie Bewilligung einer stationären oder teilstationären Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist eine Bewilligungerforderlich und von der Landesregierung erforderlich. Unter Errichtung ist sowohlauf Antrag zu erteilen, wenn die Eignung der Neubau und Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe verwendeten Gebäudes zu verstehen(§ 20 Abs. 8) gegeben ist.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) stationäre Einrichtungen und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 31) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Errichtung und den BetriebDie Bewilligung einer stationären oder teilstationären Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist eine Bewilligungerforderlich und von der Landesregierung erforderlich. Unter Errichtung ist sowohlauf Antrag zu erteilen, wenn die Eignung der Neubau und Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe verwendeten Gebäudes zu verstehen(§ 20 Abs. 8) gegeben ist.