(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tode des Inhabers im Erbweg auf den überlebenden Ehegatten oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann auf Grund der dem verstorbenen Inhaber erteilten Betriebsbewilligung von diesen Personen weiterbetrieben werden. Das Fortbetriebsrecht endet beim überlebenden Ehegatten mit dessen Wiederverheiratung, bei den minderjährigen Nachkommen mit Erreichung der Volljährigkeit. Steht ein erbberechtigter Nachkomme, auch nach Erreichung der Volljährigkeit, in einer solchen Ausbildung zum Arzt, die ihn zur Leitung der Krankenanstalt berechtigt, kann die Krankenanstalt bis zum Abschluss dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 32. Lebensjahr von diesem Nachkommen auf Grund der dem verstorbenen Inhaber erteilten Betriebsbewilligung fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.
(2) Hinterlässt der Inhaber der privaten Krankenanstalt mehrere gemäß Abs. 1 zum Fortbetrieb berechtigte Personen, steht das Fortbetriebsrecht diesen Personen gemeinschaftlich zu, es sei denn, dass der Verstorbene eine andere Verfügung getroffen hat, und erlischt erst, wenn keine dieser Personen mehr zum Fortbetrieb berechtigt ist. Jeder zum Fortbetrieb Berechtigte kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.
(3) Während der Dauer einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens sowie einer Zwangsverwaltung oder -verpachtung können private Krankenanstalten von der nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zur Verwaltung berufenen Personen auf Grund der dem Inhaber der Krankenanstalt erteilten Bewilligung fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
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