(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen errichtet oder betreibt; | |||||||||
2. | eine Krankenanstalt ohne Bewilligung an einen anderen Betriebsort (§ 11) verlegt; | |||||||||
3. | wesentliche Veränderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 in der Krankenanstalt ohne Bewilligung durchführt; | |||||||||
4. | eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt (§ 13); | |||||||||
5. | es unterlässt, die für die Anstaltsordnung (§ 15) notwendige Bewilligung zu erwirken oder gegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung verstößt; | |||||||||
6. | die Auskunftspflichten gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 verletzt; | |||||||||
7. | entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 unwahre oder unsachliche Informationen gibt; | |||||||||
8. | den ärztlichen Dienst in Krankenanstalten (§ 20) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausübt; | |||||||||
9. | es unterlässt, die für den ärztlichen Leiter und den Leiter der Prosektur gemäß § 25 Abs. 4 notwendige Genehmigung zu erwirken, oder im Falle der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs der Genehmigung den ärztlichen Leiter oder den Leiter der Prosektur in ihrer Funktion belässt; | |||||||||
10. | die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 verletzt; | |||||||||
11. | es unterlässt, die für die Bestellung des Konsiliarapothekers notwendige Genehmigung (§ 47 Abs. 4) zu erwirken; | |||||||||
12. | eine Sonderklasse in der Krankenanstalt ohne Bewilligung (§ 49 Abs. 2) einrichtet; | |||||||||
13. | entgegen den Bestimmungen des § 46 den Betrieb einer Krankenanstalt unterbricht oder auflässt oder | |||||||||
14. | die Anzeigepflichten gemäß den §§ 12 Abs. 1, 26 bis 29, 54 Abs. 2 und 77 Abs. 1 und 3 verletzt. |
(2) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.
(3) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 14 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung nach diesem Gesetz mitzuteilen.
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