§ 74 Bgld. KAG 2000 Begriffsbestimmungen

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde. Sie können auch von natürlichen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

In Kraft seit 21.07.2000 bis 31.12.9999
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