Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Aufnahme und Entlassung der Patienten gelten die §§ 50 und 52 insoweit, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
In Kraft seit 21.07.2000 bis 31.12.9999
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