Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der §§ 70 bis 78.
In Kraft seit 21.07.2000 bis 31.12.9999
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