Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen und schriftlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 21.07.2000 bis 31.12.9999
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