Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsIst eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die Leistung der zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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