§ 80 Bgld. KAG 2000 Militärische Krankenanstalten und besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Krankenanstalten nach dem Heeresentschädigungsgesetz

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Zahl und die Standorte von militärischen Krankenanstalten werden von der für die Landesverteidigung zuständigen Bundesministerin bzw. dem für die Landesverteidigung zuständigen Bundesminister aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt.

(2) Militärische Krankenanstalten bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung gemäß den §§ 5 oder 7. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in Form einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 Z 2, 4 und 5 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbstständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.

(4) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die §§ 5, 7 und 7a, § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 mit der Maßgabe, dass § 46 nicht anwendbar ist, sowie Abs. 4, §§ 10, 12 und 15 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 letzter Satz, §§ 16, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Z 8 bis 10, § 21 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 1 bis 5, § 24 Abs. 1 bis 3a, Abs. 4 Z 1 bis 7 und 9, Abs. 4a und 5, Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Abs. 6a und 9, §§ 24c, 25 Abs. 1 bis 3, § 25a Abs. 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, §§ 30, 31 Abs. 1, §§ 32, 34 und 35 Abs. 1 Z 1 bis 10, §§ 47, 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 bis 4 und § 53 anwendbar.

(5) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

(6) Den öffentlichen Krankenanstalten sind für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresentschädigungsgesetz die gemäß § 58 festgesetzten LKF-Gebühren oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.

(7) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe der Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium.

In Kraft seit 29.11.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 Bgld. KAG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 Bgld. KAG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80 Bgld. KAG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 Bgld. KAG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 Bgld. KAG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. KAG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79 Bgld. KAG 2000
§ 80a Bgld. KAG 2000