(1) Die Zahl und die Standorte von militärischen Krankenanstalten werden von der für die Landesverteidigung zuständigen Bundesministerin bzw. dem für die Landesverteidigung zuständigen Bundesminister aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt.
(2) Militärische Krankenanstalten bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung gemäß den §§ 5 oder 7. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt in Form einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 Z 2, 4 und 5 gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbstständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.
(4) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die §§ 5, 7 und 7a, § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 mit der Maßgabe, dass § 46 nicht anwendbar ist, sowie Abs. 4, §§ 10, 12 und 15 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 letzter Satz, §§ 16, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Z 8 bis 10, § 21 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 1 bis 5, § 24 Abs. 1 bis 3a, Abs. 4 Z 1 bis 7 und 9, Abs. 4a und 5, Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Abs. 6a und 9, §§ 24c, 25 Abs. 1 bis 3, § 25a Abs. 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, §§ 30, 31 Abs. 1, §§ 32, 34 und 35 Abs. 1 Z 1 bis 10, §§ 47, 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 bis 4 und § 53 anwendbar.
(5) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
(6) Den öffentlichen Krankenanstalten sind für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresentschädigungsgesetz die gemäß § 58 festgesetzten LKF-Gebühren oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
(7) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe der Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das zuständige Bundesministerium.
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