Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1.Ziffer einsAbschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Burgenländischen Gesundheitsfonds, die am 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
2.Ziffer 2Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Krankenanstalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Landesfonds;Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Krankenanstalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2018,, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Landesfonds;
3.Ziffer 3Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Burgenländischen Gesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 51/2017, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2022;Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Burgenländischen Gesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2017,, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2022;
4.Ziffer 4Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß dem 12. Abschnitt der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gründen.Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß dem 12. Abschnitt der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gründen.
In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 68 Bgld. KAG 2000
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 Bgld. KAG 2000 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 68 Bgld. KAG 2000