Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Burgenländische Gesundheitsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der
1.Ziffer einsöffentlichen Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie deröffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie der
2.Ziffer 2privaten Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, die gemäß § 42 Abs. 1 gemeinnützig geführt werden, zur Gänze.privaten Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, gemeinnützig geführt werden, zur Gänze.
(2)Absatz 2Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gewährten Zuschüsse verminderte Summe des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes eines Jahres, der durch Betriebserträge nicht gedeckt ist.Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gewährten Zuschüsse verminderte Summe des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes eines Jahres, der durch Betriebserträge nicht gedeckt ist.
(3)Absatz 3Der Fonds bringt die zur Deckung des Betriebsabganges erforderlichen Mittel auf durch
1.Ziffer einsGeldleistungen des Landes (Landesbeitrag) im Ausmaß von 90 % und
2.Ziffer 2Geldleistungen der Gemeinden (Gemeindebeiträge) im Ausmaß von 10% des Betriebsabganges aller Krankenanstalten gemäß Abs. 1 und 2. Die Gemeindebeiträge sind durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, vom Land einzubehalten.Geldleistungen der Gemeinden (Gemeindebeiträge) im Ausmaß von 10% des Betriebsabganges aller Krankenanstalten gemäß Absatz eins und 2. Die Gemeindebeiträge sind durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, vom Land einzubehalten.
(4)Absatz 4Die Gemeindebeiträge werden im Verhältnis der Volkszahl berechnet. Diese Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Vorschreibung zu erfolgen.
In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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