§ 66 Bgld. KAG 2000 Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Der Burgenländische Gesundheitsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der

1.

öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie der

2.

privaten Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, die gemäß § 42 Abs. 1 gemeinnützig geführt werden, zur Gänze.

(2) Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gewährten Zuschüsse verminderte Summe des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes eines Jahres, der durch Betriebserträge nicht gedeckt ist.

(3) Der Fonds bringt die zur Deckung des Betriebsabganges erforderlichen Mittel auf durch

1.

Geldleistungen des Landes (Landesbeitrag) im Ausmaß von 90 % und

2.

Geldleistungen der Gemeinden (Gemeindebeiträge) auf Grund von Vorschreibungen durch die Landesregierung im Ausmaß von 10 % des Betriebsabganges aller Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.

(4) Die Gemeindebeiträge werden im Verhältnis der Volkszahl berechnet. Diese Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Vorschreibung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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