§ 64a Bgld. KAG 2000 Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2011, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) als Verbindungsstelle für den BURGEF festgelegt. Der Hauptverband besorgt die Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Hinsichtlich des unionsrechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 1 wird der Hauptverband für den BURGEF gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der Hauptverband besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Kostenerstattungen und Auskünfte im Rahmen von Kostenersatzfragen haben unter Einbindung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zu erfolgen.

In Kraft seit 29.11.2017 bis 31.12.9999
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