§ 64a Bgld. KAG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Gemäß § 4 Abs§ 64a Bgld. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2011, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) als Verbindungsstelle für den BURGEF festgelegtKAG 2000 seit 16.01.2024 weggefallen. Der Hauptverband besorgt die Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Hinsichtlich des unionsrechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 1 wird der Hauptverband für den BURGEF gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der Hauptverband besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Kostenerstattungen und Auskünfte im Rahmen von Kostenersatzfragen haben unter Einbindung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zu erfolgen.

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 29.11.2017 bis 16.01.2024
(1) Gemäß § 4 Abs§ 64a Bgld. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2011, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) als Verbindungsstelle für den BURGEF festgelegtKAG 2000 seit 16.01.2024 weggefallen. Der Hauptverband besorgt die Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Hinsichtlich des unionsrechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 1 wird der Hauptverband für den BURGEF gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der Hauptverband besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Kostenerstattungen und Auskünfte im Rahmen von Kostenersatzfragen haben unter Einbindung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zu erfolgen.

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