(1) Die LKF-Gebühren ergeben sich aus dem Produkt der für die einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung gemäß Abs. 3 festgelegten Betrag je LKF-Punkt. Werden LKF-Gebühren verrechnet, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen.
(2) Der Betrag je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 56 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.
(3) Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Betrag, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. Diese Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Für alle öffentlichen und gemäß § 42 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, ob die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden. Diese Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(6) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(7) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 50 Abs. 3 sind die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
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