§ 57 Bgld. KAG 2000 Kostenbeitrag

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag pro Verpflegstag in der Höhe von 5,23 Euro einzuheben.

Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls ausgenommen:

1.

Personen, die selbst oder für die Dritte die festgesetzte LKF-Gebühr oder Pflegegebühr bezahlen;

2.

Personen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Selbstbehalt zu leisten haben oder von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind sowie jene Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind;

3.

Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie

4.

Personen, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen werden.

(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten. Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.

(4) Der Beitrag gemäß Abs. 3 wird von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den Burgenländischen Gesundheitsfonds eingehoben.

(5) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beiträge ist jeweils die Indexzahl des Monats September zu Grunde zu legen. Die neuen Beiträge sind jeweils auf volle 10 Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung des Kostenbeitrages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(6) Zusätzlich zum Kostenbetrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist von sozialversicherten Patientinnen oder Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patientinnen oder Patienten der Sonderklasse für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr ein Betrag in der Höhe von 0,73 Euro einzuheben. Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.

(7) Der Betrag gemäß Abs. 6 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt. Die Entschädigung gebührt auch für jene Fälle, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.

(8) Die Kostenbeiträge gemäß Abs. 1, 3 und 6 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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