§ 61 Bgld. KAG 2000 Zahlungspflichtige Personen

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Verpflichtung zur Zahlung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren trifft, soweit nicht eine andere natürliche oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften zahlungspflichtig ist, den in der öffentlichen Krankenanstalt behandelten Patienten. Können diese vom Patienten nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.

(2) Von zahlungsfähigen Patienten kann eine Vorauszahlung der zu erwartenden LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren in der allgemeinen Gebührenklasse bis zu zehn Tagen, in der Sonderklasse bis zu 30 Tagen, verlangt werden.

(3) Die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten haben schon bei der Aufnahme von Patienten die für die Einbringung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und Gemeinden sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 Bgld. KAG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 Bgld. KAG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 Bgld. KAG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 Bgld. KAG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 Bgld. KAG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. KAG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 Bgld. KAG 2000
§ 62 Bgld. KAG 2000