Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Leistungen der Krankenanstalt darf von den Patienten oder anderen Zahlungspflichtigen nur das in diesem Gesetz vorgesehene Entgelt (§§ 56 bis 58 und 60) eingehoben werden.
In Kraft seit 21.07.2000 bis 31.12.9999
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