(1) Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten haben einen geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
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