§ 4 Bgld. JSV 2002 Altersnachweis

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall

1.

den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und

2.

den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten,

ihr Alter, z. B.zB durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2017

Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das aufgrund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall

1.

den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und

2.

den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten,

ihr Alter, z. B.zB durch einen Lichtbildausweis, nachzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten