§ 1 Bgld. GVRG Anwendungsbereich

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2005 bis 31.12.9999

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

a)

Gemeindeversammlung,

b)

Volksbefragung,

c)

Bürgerinitiative,

d)

Volksabstimmung,

e)

Petitions- und Beschwerderecht.

(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.

Stand vor dem 13.05.2005

In Kraft vom 12.10.1988 bis 13.05.2005

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

a)

Gemeindeversammlung,

b)

Volksbefragung,

c)

Bürgerinitiative,

d)

Volksabstimmung,

e)

Petitions- und Beschwerderecht.

(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.

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