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I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
a) | Gemeindeversammlung, | |||||||||
b) | Volksbefragung, | |||||||||
c) | Bürgerinitiative, | |||||||||
d) | Volksabstimmung, | |||||||||
e) | Petitions- und Beschwerderecht. |
(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
a) | Gemeindeversammlung, | |||||||||
b) | Volksbefragung, | |||||||||
c) | Bürgerinitiative, | |||||||||
d) | Volksabstimmung, | |||||||||
e) | Petitions- und Beschwerderecht. |
(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.