(1) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten sowohl für die Generaldebatte als auch für die Spezialdebatte beschließen, daß die Redezeit eines jeden Redners ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Der Beschluß ist ohne Debatte zu erfassen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Berichterstatter.
(2) Auf weniger als 10 Minuten darf die Redezeit nicht herabgesetzt werden.
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