§ 60 Bgld. GL Generaldebatte

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt durchgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß schriftlich gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am Schluß der Generaldebatte. Die Anträge sind beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.

(3) Beschließt der Landtag, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 04.10.1982 bis 17.12.2013

(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt durchgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß schriftlich gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am Schluß der Generaldebatte. Die Anträge sind beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.

(3) Beschließt der Landtag, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.

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