(1) Jene Landtagsabgeordneten, die zu einem in der Sitzung in Verhandlung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten des Landtages zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Landtagsabgeordneten erfolgen.
Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.
(2) Die Landtagsabgeordneten gelangen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu Wort. Von dieser Reihung kann aufgrund einer Vereinbarung in der Präsidialkonferenz abgewichen werden.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)
(4) Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Wort gelangt, einen anderen Landtagsabgeordneten sein Recht abzutreten; jedoch darf das Wort einem Redner, der über den Verhandlungsgegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(5) Wer, zur Rede aufgefordert, im Sitzungssaal nicht anwesend ist, verliert das Wort.
(6) Will der Präsident des Landtages als Redner das Wort ergreifen, so verläßt er seinen Präsidentensitz und nimmt ihn in der Regel erst nach Erledigung des Verhandlungsgegenstandes wieder ein.
(7) Die Berichterstatter der Ausschüsse und die übrigen Redner aus dem Landtag sprechen von Rednerbühnen aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident des Landtages die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Landtagsabgeordneten von ihrem Platz aus.
(8) Die Mitglieder der Landesregierung sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.
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