(1) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei Debattenredner gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden und ist vom Präsidenten des Landtages ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)
(3) Landtagsabgeordnete, die einen Abänderungsantrag stellen wollen, können, falls Schluss der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss dem Präsidenten des Landtages und jedem Landtagsklub übergeben. Der Präsident hat den Beschlussantrag dem Landtag mitzuteilen und wenn der Antrag nicht durch Unterfertigung gehörig unterstützt ist, die Unterstützungsfrage zu stellen.
(4) und (5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)
(6) Bei der Debatte über den Landesvoranschlag, ferner bei der zweiten Lesung von Verfassungsgesetzen muß von jeder Partei, die einen Landtagsabgeordneten in einen den Landesvoranschlag bzw. das Verfassungsgesetz vorberatenden Ausschuß entsendet hat, mindestens ein Redner zum Wort kommen können.
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