(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
(2) Der Präsident hat den Ort, die Tagesordnung und die Dauer jeder Sitzung des Landtages zu bestimmen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen.
(3) Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis aus.
(4) Der Präsident führt die erforderlichen Zuweisungen der im § 20 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände in der auf ihr Einlangen folgenden Sitzung des Landtages an die Ausschüsse durch.
(5) Er hat das Recht der Entgegennahme und der Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke.
(6) Wahlen und Bestellungen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident jederzeit berechtigt.
(7) Er handhabt die Hausordnung und hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf längstens 48 Stunden zu unterbrechen oder zu schließen; er kann die Entfernung einzelner Ruhestörer und die Räumung der Galerie verfügen.
(8) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Landtages und seiner Ausschüsse nach außen. Er unterzeichnet schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen.
(9) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist dem Präsidenten und dem Zweiten Präsidenten das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen.
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