(1) Die Präsidenten des Landtages und die Obmänner der Klubs sind Mitglieder der Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich von ihren Stellvertretern (§ 10 Absatz 1) vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies ein Mitglied verlangt. Die Präsidialkonferenz erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Landtages, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.
(3) Der Präsident erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
(4) Die drei Präsidenten bilden das Präsidium des Burgenländischen Landtages; dieses entscheidet einvernehmlich.
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