(1) Jedem Landtagsabgeordneten ist nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Landeswahlbehörde ein Wahlschein auszustellen. Dieser ist vor Eintritt in den Landtag in der Landtagsdirektion zu hinterlegen.
(2) Jeder Landtagsabgeordnete, dessen Wahlschein in der Landtagsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Landtag, als sein Mandat nicht erloschen ist.
(3) Die Landtagsdirektion hat jedem Landtagsabgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild auszustellen.
0 Kommentare zu § 16 Bgld. GL