§ 19 Bgld. GL Teilnahmerecht und -pflicht

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages teilzunehmen. Sie können zu wiederholten Malen und jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zum jeweiligen Verhandlungsgegenstand das Wort ergreifen. Ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.

(2) Dem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auf die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung ist zu entsprechen. Dieses Verlangen ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

(3) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Beratungen in den Ausschüssen.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 04.10.1982 bis 17.12.2013

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages teilzunehmen. Sie können zu wiederholten Malen und jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zum jeweiligen Verhandlungsgegenstand das Wort ergreifen. Ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.

(2) Dem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auf die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung ist zu entsprechen. Dieses Verlangen ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

(3) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Beratungen in den Ausschüssen.

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