§ 4 Bgld. GL Angelobung der Landtagsabgeordneten

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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