§ 8 Bgld. GL Wahl der Mitglieder der Landesregierung

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Landesregierung wird vom Landtag nach der Wahl der Präsidenten (§ 5) sowie der Schriftführer und Ordner (§ 15) für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.

(2) Die nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärkste Partei lädt die anderen Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu ersten Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.

(3) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages, der so viele Personen zu enthalten hat, wie die Landesregierung Mitglieder hat und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen muss.

(4) Ein Wahlvorschlag ist im Wege der Landtagsdirektion mindestens 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten unterfertigt sein. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Wahlvorschläge durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.

(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Der Wahlvorschlag, der von der größten Zahl an Landtagsabgeordneten unterfertigt ist, hat dabei als erster zur Abstimmung zu gelangen.

(6) Für die Wahl der Landesregierung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erlangt keiner der im Rahmen einer Sitzung zur Abstimmung gelangten Wahlvorschläge die erforderliche Mehrheit, sind vor jedem weiteren Wahlgang Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung zu führen.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Bgld. GL
§ 9 Bgld. GL