(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten und den Dritten Präsidenten. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt, bis der neue Landtag die neuen Präsidenten gewählt hat.
(2) Der Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages jener Parteien gewählt, denen nach den Absätze 4 bis 7 ein Präsident zukommt; der Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.
(3) Wird ein gemeinsamer Wahrvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind der Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 zu wählen.
(4) Der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei gewählt. Der Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Der Zweite Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Der Zweite Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Zweite Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(6) Der Dritte Präsident wird in sinngemäßer Anwendung des § 8 Absatz 7 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages LGBl. Nr. 47/1981 in der Fassung LGBl. Nr. 76/2013 gewählt.
(7) Erstattet eine Partei, der nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze ein Präsident zukommt, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann wird der betreffende Präsident auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(8) Gehört ein nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gewählter Präsident nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag er gewählt wurde, so wird sein Amt dieser Partei zugerechnet.
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