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(2) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
(3) Schließen die Gemeindebediensteten das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde ab und
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(4) Solange die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1 keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ist bei ihrem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Gemeindebediensteten keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
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(5) Werden die Gemeindebediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 6 zu erfolgen hat.
(6) Wurde bei Gemeindebediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und werden sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
(2) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
(3) Schließen die Gemeindebediensteten das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde ab und
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(4) Solange die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1 keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ist bei ihrem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Gemeindebediensteten keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
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(5) Werden die Gemeindebediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 6 zu erfolgen hat.
(6) Wurde bei Gemeindebediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und werden sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.