Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsBauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.
(2)Absatz 2Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem § 19 Abs. 2 Z 1 und 10.Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, 18 und 19 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 10.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
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