Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsSoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist
1.Ziffer einsdie Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und
2.Ziffer 2das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Datendas Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch fünf. und römisch VI. Kapitels der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten
automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung und das Österreichische Institut für Bautechnik sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.
(3)Absatz 3Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich ist.Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich ist.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
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