Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) beizufügen.Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (Paragraph 16 d,) beizufügen.
(2)Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.Mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz eins, wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang römisch III der Richtlinie 2009/125/EG.
(3)Absatz 3Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Nutzer und Nutzerinnen über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
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