Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1. | von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder | |||||||||
2. | davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z 1 bis 7 vorliegt, | |||||||||
hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. |
0 Kommentare zu § 20 Bgld. BPMG 2016