§ 17c Bgld. BPMG 2016 (Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016), Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei - JUSLINE Österreich
§ 17c Bgld. BPMG 2016 Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei
Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsErgibt die Risikoanalyse nach § 17b Abs. 1, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 spezifische Risiken in Bezug auf Legionella oder Blei bestehen, so sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der prioritären Örtlichkeiten jedenfalls auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 verpflichtet.Ergibt die Risikoanalyse nach Paragraph 17 b, Absatz eins,, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, spezifische Risiken in Bezug auf Legionella oder Blei bestehen, so sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der prioritären Örtlichkeiten jedenfalls auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Überwachung gemäß Abs. 1 umfasst jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.Die Überwachung gemäß Absatz eins, umfasst jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Ergebnisse der Überwachung gemäß Abs. 1 sind der Baubehörde gemäß § 30 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, binnen angemessener Frist zu übermitteln. Die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz eins, sind der Baubehörde gemäß Paragraph 30, Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, binnen angemessener Frist zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann die näheren Bestimmungen über die Probeentnahme und -analyse nach den in Abs. 2 genannten Vorgaben mit Verordnung festlegen. Die Landesregierung kann die näheren Bestimmungen über die Probeentnahme und -analyse nach den in Absatz 2, genannten Vorgaben mit Verordnung festlegen.
In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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