Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsBauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (§ 19).Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (Paragraph 19,).
(2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte (§ 19 Abs. 1) ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,Die Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte (Paragraph 19, Absatz eins,) ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
1.Ziffer einsin angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, durchzuführen,in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, durchzuführen,
2.Ziffer 2von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und
3.Ziffer 3Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, zu unterziehen.Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, zu unterziehen.
(3)Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbraucherinnen, Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.
(4)Absatz 4Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
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