§ 22 Bgld. BPMG 2016 Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsBauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (§ 19).Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (Paragraph 19,).
  2. (2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte (§ 19 Abs. 1) ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,Die Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte (Paragraph 19, Absatz eins,) ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
    1. 1.Ziffer einsin angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, durchzuführen,in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und
    3. 3.Ziffer 3Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, zu unterziehen.Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbraucherinnen, Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.
  4. (4)Absatz 4Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Bgld. BPMG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Bgld. BPMG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 Bgld. BPMG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Bgld. BPMG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Bgld. BPMG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. BPMG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 Bgld. BPMG 2016
§ 22a Bgld. BPMG 2016