§ 18 Bgld. BPMG 2016 Anwendungsbereich

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 19 Abs. 2 Z 1 und 8.

  1. (1)Absatz einsBauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.
  2. (2)Absatz 2Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem § 19 Abs. 2 Z 1 und 10.Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, 18 und 19 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 10.

Stand vor dem 25.09.2024

In Kraft vom 08.11.2016 bis 25.09.2024
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 19 Abs. 2 Z 1 und 8.

  1. (1)Absatz einsBauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.
  2. (2)Absatz 2Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem § 19 Abs. 2 Z 1 und 10.Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, 18 und 19 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 10.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten