Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen ist.Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 16 e,) versehen ist.
(2)Absatz 2Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach § 16b Abs. 1 oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 16 e,) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach Paragraph 16 b, Absatz eins, oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22c Bgld. BPMG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22c Bgld. BPMG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22c Bgld. BPMG 2016