Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.Die Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
(2)Absatz 2Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat die Herstellerin oder der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem.Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat die Herstellerin oder der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anhang römisch IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang römisch fünf der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem.
(3)Absatz 3Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, ist eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte zusichern, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, ist eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte zusichern, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(4)Absatz 4Die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.Die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang römisch VI der Richtlinie 2009/125/EG genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
(5)Absatz 5Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, hat der Hersteller oder die Herstellerin bzw. deren Bevollmächtigte die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, hat der Hersteller oder die Herstellerin bzw. deren Bevollmächtigte die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
(6)Absatz 6Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.Die in Anhang römisch IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
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