§ 16f Bgld. BPMG 2016 Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher

Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.10.2024

Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. 1.Ziffer einsdie Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
  2. 2.Ziffer 2das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
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