§ 16b Bgld. BPMG 2016 Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten,

Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

für die Ökodesign-Anforderungen gelten
  1. (1)Absatz einsEine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wennEine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entsprechen;sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) ausgestellt wurde; undfür sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (Paragraph 16 d,) ausgestellt wurde; und
    3. 3.Ziffer 3sie die CE-Kennzeichnung (§ 16e) tragen, undsie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 16 e,) tragen, und
    4. 4.Ziffer 4sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Importeurin oder der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mussDie Importeurin oder der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, muss
    1. 1.Ziffer einssicherstellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entspricht,sicherstellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) entspricht,
    2. 2.Ziffer 2für dieses Produkt die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) und die technische Dokumentation zur Verfügung stellen,für dieses Produkt die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (Paragraph 16 d,) und die technische Dokumentation zur Verfügung stellen,
    3. 3.Ziffer 3sicherstellen, dass dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (§ 16e) trägt; undsicherstellen, dass dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (Paragraph 16 e,) trägt; und
    4. 4.Ziffer 4sicherstellen, dass dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entspricht.
    Diese Verpflichtungen der Importeurinnen und Importeure gelten, sofern die Herstellerin oder der Hersteller des Bauprodukts sowie deren Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist.
  3. (3)Absatz 3Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu zeigen, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen.Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu zeigen, die den Bestimmungen des Absatz eins, oder Absatz 2, nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, vorliegen.
In Kraft seit 26.09.2024 bis 31.12.9999
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