§ 14 Bgld. BPMG 2016 (Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016), Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte - JUSLINE Österreich
§ 14 Bgld. BPMG 2016 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
Bgld. BPMG 2016 - Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.
In Kraft seit 08.11.2016 bis 31.12.9999
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